Kostenübernahme
Kostenübernahme
Sie können die Klinik als Privatpatient in Anspruch nehmen. Die Kosten für den Aufenthalt übernehmen auf Antrag und mit ärztlichem Attest alle privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe.
Für Beihilfeberechtigte:
Hier gilt, dass die Klinik am Leisberg als Akutklinik beihilfefähig nach der Beihilfeverordnung ist. Sofern das möglich ist, nehmen Sie bitte vor Beginn der Behandlung Kontakt mit Ihrer zuständigen Beihilfestelle auf.
Gesetzliche Krankenkassen:
Grundsätzlich können im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens auch gesetzlich Versicherte eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik durchführen. Die gesetzlichen Kassen erstatten allerdings die anfallenden Kosten nur bis zu der Höhe, die bei der Behandlung in einer vergleichbaren Klinik der Regelversorgung anfallen würden.
Besteht eine Zusatzversicherung, so kann diese den offenen Restbetrag in der Regel übernehmen. Wir beraten Sie hier gern und klären mit Ihnen, ob und welche Kosten für Sie entstehen könnten.
Aufnahme mit vorheriger Kostenübernahme
Sie beantragen vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage bei Ihrer Versicherung. Mit der schriftlichen Zusage der Versicherung besteht eine Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung. Diese Leistungszusage läuft bei einigen Kassen unbürokratisch. Bei Vorlage einer Einweisung wird eine Kostenübernahme zunächst für 2 oder 3 Wochen gewährt, bei Bedarf wird verlängert. Andere Versicherungen fordern vor der Aufnahme eine aussagefähige ärztliche Begründung (Attest), das dem Gutachter der Krankenkasse vorgelegt wird.
Akutaufnahme
Wir nehmen als Akutklinik auf eine ärztliche Einweisung hin kurzfristig auf, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beantragung der Kostenübernahme geschieht dann durch uns im Nachhinein. Wir bitten Sie hier um vorherige telefonische Kontaktaufnahme und Beratung mit unserem Aufnahmeteam.
Das Attest
Aus dem Attest muss die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung deutlich werden, vor allem durch die Diagnose. Hier haben die Krankenversicherungen genaue Vorgaben, welche Diagnosen eine stationäre Behandlung rechtfertigen und wie lang der entsprechende Klinikaufenthalt etwa dauern sollte.
Das Attest sollte möglichst von einem Facharzt (Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) oder dem Hausarzt ausgestellt sein. Seit 2017 können auch Psychologische Psychotherapeuten in ihrem Fachgebiet ein entsprechendes Attest bzw. eine Einweisung ausstellen.
Weiterhin wird immer die Frage geprüft, ob die ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wurde keine ambulante Psychotherapie gemacht, dann muss dieser Punkt besonders begründet werden!